| Ab 06.06.2020 tritt eine neue, geänderte Sächsische Corona-Verordnung in Kraft. Diese besitzt vorläufig Gültigkeit bis zum 29.06.2020. Erneut haben wir versucht die Regelungen, ohne rechtliche Gewähr, mit Bezug zum Schulsport zusammenzutragen.
Um die Übersichtlichkeit zu wahren, führen wir hier nur aktuelle Änderungen auf. Alte Regelungen die weiterhin Bestand haben, können in unserem früheren Bericht nachgelesen werden.
Für weitere Details, wie gewohnt, auf das Plus-Zeichen neben den Paragraphen klicken.
Die wichtigste Maßgabe, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 ist hier zu finden. (Stand: 03.06.2020)
Ein weiteres wichtiges Dokument ist zudem die Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus gültig ab dem 04.06.2020. Dies ist im Original hier nachzulesen.
Was ist zusätzlich ab dem 06.06.2020 beim Sportunterricht bzw. bei Bewegungszeiten zu beachten?
Das hat in der Praxis entweder zu Sporttheorie oder Ausfallstunden geführt, da die Vorgaben meist aus räumlicher und/oder schulorganisatorischer Sicht nicht umsetz- und einhaltbar sind. Eine Regelung, wie vom Innenminister angekündigt, analog zum Vereinssport (ohne Regelungen zum Mindestabstand), ist damit für den Schulsport im Bereich der Sekundarstufenbereich I und II noch nicht gegeben. Diesen Widerspruch haben wir in einem Schreiben an den Kultusminister Herrn Christian Piwarz deutlich gemacht und warten weiterhin auf eine Antwort.
Allgemeinverfügung zur Regelung des Schulbetriebes
Schüler werden im Präsenzunterricht unterrichtet. Sportunterricht kann im Klassenverband nach Maßgabe der allgemeinen Hygienebestimmungen, insbesondere der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus, stattfinden.
Zur Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungsteile bei den Abiturprüfungen an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und den Abschlussprüfungen an den Sportoberschulen werden die dafür notwendigen Sportstätten ausschließlich für die Prüfungsteilnehmer, die Fachprüfungskommissionen und für das zur Prüfungsdurchführung notwendige Personal geöffnet. 2 Die erforderliche Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern nimmt der Olympiastützpunkt Chemnitz Dresden e.V. nach Beauftragung durch die Schulleitung vor.
Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
- Dies gilt, sofern nicht in der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen abweichende Regelungen getroffen sind.
- Das allgemein gültige Abstandsgebot ist, soweit möglich, einzuhalten, ggf. durch kleine konstante Gruppen mit weiterem Abstand zwischen den Personen. Dies gilt auch für den Aufenthalt im Freien. Beim Besuch von Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen entfällt gemäß § 2 Absatz 4 CoronaSchVO vom 3. Juni 2020 der Mindestabstand.
- Prüfungen sind in größeren Räumen mit genügend Abstand durchzuführen.
- Müssen Materialien und technische Geräte durch verschiedene Personen genutzt werden, sind diese zwischen den jeweiligen Nutzern zu reinigen, wenigstens aber abzuwischen.
- Es müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer bzw. Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab, muss die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings ermöglichen und ist im Konzept der Sportstätte bzw. Einrichtung abzubilden.
- Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
- Mannschaftssportarten sind erlaubt. Trainingseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird. Bei Übungsspielen und Wettkämpfen ist auf zusätzliche körperliche Kontakte (gemeinsamer Torjubel u. ä.) zu verzichten. Bundesländerübergreifende Wettkämpfe sind nicht statthaft.
- Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren. Bundesländerübergreifende Wettkämpfe sind nicht statthaft.
- Es besteht in den Sportstätten bzw. Einrichtungen keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Während der Trainingszeit ist das wiederholte Auf- und Absetzen der Mund-NasenBedeckungen zu unterlassen, da dadurch eine höhere Infektionsgefahr entsteht.
- Die Öffnung von Tanzschulen ist erlaubt für den Einzelunterricht und für feste Paare (d.h. keine Kurse mit wechselnden Partnern) sowie Solotänzer. Tanzlehrer bzw. –Assistenten dürfen gemeinsam tanzen. Extrakurse für Risikogruppen (z.B. Seniorentanz) sollten nicht angeboten werden.
- Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter diesen Bedingungen ist auch die Öffnung von Umkleiden und Duschen möglich. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Nach Möglichkeit sollte die Bezahlung per Überweisung erfolgen und der Tresen mit Schutzvorrichtungen (z. B. Acrylglasscheiben) versehen werden.