| Mit der neuen Coronaschutzverordnung vom 29.03.2021 kommt nun wortwörtlich ab der Klassenstufe 5 die Maskenpflicht im Unterricht zum Tragen. Die aktuelle Regelung für den Schulsport könnt ihr hier nachlesen.
Die bisher getroffenen Regelungen (siehe unten) zum Schulsport mit Abstand bleiben bestehen. Bezogen auf die neue Maskenpflicht gibt die aktuelle Corona-Schutzverordnung (gültig bis 18.04.2021) folgenden Passus unter § 5b Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen vor. Dieser sieht unter Satz (1) Punkt 3 vor, dass die Pflicht nicht im Sportunterricht gilt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der genaue Wortlaut ist der Schutzverordnung zu entnehmen.
Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK, 29.03.2021)
Die Maskenpflicht gilt nicht im Sportunterricht, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen.
Eine regelmäßige Handhygiene ist zu ermöglichen.
Das Lüften der Sporthalle und Umkleiden nach jeder Sportstunde (mindestens 5 Minuten) ist einzuahlten. Dies ist durch freie Lüftung (Zufuhr von Außenluft) über Fenster und Türen oder mittels Lüftungsanlage umzusetzen.
Sollte dies nicht möglich sein, ist die Sporthalle für den Schulsport nicht geeignet.
Achten Sie auf eine Desinfektion der Sportgeräte nach der Nutzung.
Sofern die Witterungsbedingungen es zulassen, ist der Sport im Freien dem Sport in der Turnhalle vorzuziehen.
Die Nutzung von Sporthallen und Sportanlagen außerhalb des Schulgeländes – auch in Parks, Grünanlagen oder Wäldern – ist möglich.
Eine Ausnahme bilden die Hallenbäder, deren Öffnung und Betrieb bleiben weiterhin untersagt.
Bitte sprechen Sie mit den Betreibern der Sportanlagen und Sporthallen und anderen regionalen Partnern die Nutzungsbedingungen und Hygienekonzepte ab.
Sportunterricht und Schwimmunterricht finden nicht statt.