Satzung des Sportlehrerverbandes Sachsen

gültig seit dem 17.09.2020

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Sportlehrerverband Sachsen (e.V.) ist eine rechtsfähige Vereinigung.
  2. Der Sitz des Sportlehrerverbandes Sachsen e.V. ist Leipzig.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Sportzweck wird verwirklicht durch:

  • Förderung des Sporttreibens im Land Sachsen und Leistung eines sozialen, kulturellen und humanistischen Beitrag durch Einflussnahme auf die Sport-, Gesundheits- und Körpererziehung
  • Förderung des Sports vor allem in fachlichen Fragen
  • Einflussnahme auf:
    • schul- und sportpolitische Entscheidungen auf Landesebene
    • Aus-, Weiter- und Fortbildung
    • Arbeitsbedingungen der Sportlehrer sowie
    • Sport- und erziehungswissenschaftliche Forschung;
  • Organisation von Weiter- und Fortbildungen der Mitglieder des Landesverbandes in Form von Lehrgängen und Fachtagungen:
  • kooperative Zusammenarbeit mit den Sport- und Partnerorganisationen und den für Sport verantwortlicchen Institutionen
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand des Sportlehrerverbandes Sachsen entscheidet nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen über die Aufnahme.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Sportlehrerverband Sachsen muss bis spätestens Ende September des laufenden Geschäftsjahres (das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr) an den Vorstand schriftlich erklärt werden, damit der Austritt bis Ende des Jahres wirksam wird.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit auf Antrag. Ein Ausschluss kann vollzogen werden, wenn gegen die Interessen, die Satzung des Verbandes verstoßen wurde oder wenn Beitragsrückstände in Höhe eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung vorliegen.
  4. Dem Mitglied steht das Recht zu, in der Mitgliederversammlung (in eigener) zur Sache gehört zu werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung im Verband und dessen Unterstützung im Sinne der Aufgabenstellung.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
§ 6 Organe
  1. Oberstes Organ des Sportlehrerverbandes Sachsen ist die Mitgliederversammlung, die jährlich stattfindet.
  2. Die Leitungstätigkeit des Verbandes und der Mitgliederversammlung obliegt einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, beispielsweise für besondere Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt und kontrolliert die für den Sportlehrerverband Sachsen bedeutsamen Aufgaben und Maßnahmen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einmal jährlich (in der Regel 4 Wochen vor der Versammlung) schriftlich einberufen. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt werden, die in jedem Fall die Punkte Bericht des Präsidiums und des Kassenwarts (Haushaltplan) enthalten muss.
  3. Der Vorstand muss auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung hat dann innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
  4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen und die stimmberechtigten außerordentlichen Mitglieder. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die Annahme von Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Ausnahmen bilden Abstimmungen im Sinne von § 4 Abs. (3), § 11 und § 13.
  6. Anträge von Mitgliedern, die als eigenständige Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  7. Dringlichkeitsanträge werden in der Mitgliederversammlung behandelt, wenn die Dringlichkeit von der Mehrheit der Anwesenden anerkannt wird.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet, der auch das Protokoll unterschreibt und es jedem Versammlungsteilnehmer auf Antrag übergib. Einsprüche gegen das Protokoll sind bis zu 4 Wochen nach der Versendung möglich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Beratung und endgültige Beschlussfassung aller Angelegenheiten des Sportlehrerverbandes Sachsen. Hier wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages (auf Vorschlag des Vorstandes) festgelegt.
  2. Der Mitgliederversammlung berichten der Präsident, der Kassenwart und die Vertreter des Vorstandes nach §9, Absatz 4.
§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vorzubereiten; er entscheidet über wesentliche Verbandsaktivitäten, die zwischen den Mitgliederversammlungen notwendig werden.
  2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen vor und ist für deren Durchführung verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist für die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des erweiterten Vorstandes verantwortlich und kann Sachverständige und Ausschüsse berufen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem Präsidenten;
    b) zwei Vizepräsidenten;
    c) bis zu fünf weiteren Vertretern;
    d) dem Schriftführer.
    Der geschäftsführende Vorstand trifft sich in Abhängigkeit von den zu lösenden Aufgaben. Nach Notwendigkeit nehmen auch Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand teil.
  4. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist jedoch für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand,
    b) bis zu zehn Beisitzern.
    Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die im Rahmen ihrer Vorstandsarbeit entstandenen Aufwendungen entsprechende Entschädigungen.
  7. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für vier Jahre.
§ 10 Kassenprüfung
  1. Die Kassenprüfung nehmen zwei Kassenprüfer vor, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für vier Jahre ins Amt gerufen.
  2. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

§ 12 Ehrungen

Der Vorstand kann verdienstvolle Mitglieder, auch Nichtmitglieder, dem Sportlehrerverband Sachsen zur Ehrung vorschlagen. Die höchste Auszeichnung ist die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft.

§ 13 Auflösung
  1. Die Auflösung des Sportlehrerverbandes Sachsen kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung vollzogen werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schulsports zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten bestellt.

Die Satzung tritt am 17. September 2020 in Kraft.