| Nach den angekündigten Plänen des Kultusministeriums für die breitere Öffnung des Schulbetriebs, inklusive der Schulpflicht in den Klassen 1 bis 4, ab 18.05.2020 ist die Aussage des Kultusministers gefallen, dass Sportunterricht und Bewegungsangebote an den Schulen unter strenger Beachtung der gültigen Rechtsverordnungen und unter Einhaltung der Maßnahmen zu Abstands- und Hygieneplänen möglich ist...
Was bedeutet dies aber nun konkret für die Organisation an den Schulen?
Bei der derzeitigen schnellen Veränderungsstruktur und dem föderalen und schulischen Flickenteppich kann kaum mehr der Überblick behalten werden. Auch die Schulleitungen sowie die betroffenen Sportlehrkräfte wissen oft gar nicht, was sie konkret dürfen oder nicht dürfen:
Als kleine Hilfe haben wir uns die Mühe gemacht, den aktuellen Stand (ohne rechtliche Gewähr) zusammenzutragen. Die Übersicht befindet sich am Ende des Beitrages. Klickt für weitere Details auf die Plus-Zeichen neben den Paragraphen.
Die wichtigste Maßgabe, die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 gilt zum Beispiel bis zum 20.Mai 2020.
Wer diese beachtet, und dazu sind die Schulen verpflichtet, wird sicherlich im Moment keinen klassischen Sportunterricht organisieren können. Auch einfachste Bewegungsangebote lassen sich in der praktischen Umsetzung nur schwer organisieren.
Daher gilt für uns der Grundsatz: Bleibt immer aktuell auf dem Laufenden. Der Sportlehrerverband Sachsen unterstützt Euch dabei mit der Hoffnung, dass demnächst Sportunterricht wieder alle erreicht!
(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.
5. der Besuch von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“, […]
1. Innensportstätten, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 10,
(2) Erlaubt ist insbesondere die Öffnung von
1. öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“; dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungsteile der Abitur- und Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und der Sportoberschulen,
11. Außensportstätten zur Nutzung unter Einhaltung der Abstandsregelungen, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden.