| Nach den angekündigten Plänen des Kultusministeriums für die breitere Öffnung des Schulbetriebs, inklusive der Schulpflicht in den Klassen 1 bis 4, ab 18.05.2020 ist die Aussage des Kultusministers gefallen, dass Sportunterricht und Bewegungsangebote an den Schulen unter strenger Beachtung der gültigen Rechtsverordnungen und unter Einhaltung der Maßnahmen zu Abstands- und Hygieneplänen möglich ist...
Was bedeutet dies aber nun konkret für die Organisation an den Schulen?
Bei der derzeitigen schnellen Veränderungsstruktur und dem föderalen und schulischen Flickenteppich kann kaum mehr der Überblick behalten werden. Auch die Schulleitungen sowie die betroffenen Sportlehrkräfte wissen oft gar nicht, was sie konkret dürfen oder nicht dürfen:
Als kleine Hilfe haben wir uns die Mühe gemacht, den aktuellen Stand (ohne rechtliche Gewähr) zusammenzutragen. Die Übersicht befindet sich am Ende des Beitrages. Klickt für weitere Details auf die Plus-Zeichen neben den Paragraphen.
Die wichtigste Maßgabe, die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 gilt zum Beispiel bis zum 20.Mai 2020.
Wer diese beachtet, und dazu sind die Schulen verpflichtet, wird sicherlich im Moment keinen klassischen Sportunterricht organisieren können. Auch einfachste Bewegungsangebote lassen sich in der praktischen Umsetzung nur schwer organisieren.
Daher gilt für uns der Grundsatz: Bleibt immer aktuell auf dem Laufenden. Der Sportlehrerverband Sachsen unterstützt Euch dabei mit der Hoffnung, dass demnächst Sportunterricht wieder alle erreicht!
Was ist beim Sportunterricht bzw. bei Bewegungszeiten zu beachten?
(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.
5. der Besuch von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“, […]
1. Innensportstätten, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 10,
(2) Erlaubt ist insbesondere die Öffnung von
1. öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen“; dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungsteile der Abitur- und Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und der Sportoberschulen,
11. Außensportstätten zur Nutzung unter Einhaltung der Abstandsregelungen, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden.
Quelle für Gesetzestexte: Corona-Schutz-Verordnung
- Das allgemein gültige Abstandsgebot ist einzuhalten, ggf. durch kleinere konstante Gruppen mit weiterem Abstand zwischen den Personen. Dies gilt auch für den Aufenthalt im Freien.
- Der Zugang ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet. Kontrollen durch Fiebermessungen o. ä. werden nicht empfohlen. Die Eltern sollten zusätzlich gesondert belehrt werden, dass sie ihrer Verantwortung nachkommen, die Einrichtung über Kontakte, Infektionsfälle o.ä. im persönlichen Umfeld zu informieren.
- Kinder mit Grunderkrankungen oder wenn in deren Haushalt eine gefährdete Person lebt, sollten vom Schulbesuch noch befreit oder eine Möglichkeit gefunden werden, um diese effektiv vor Infektionen zu schützen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung).
- Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
- Grundsätzlich wird auf den "Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden" aus dem Jahr 2008 verwiesen. Dort sind im Abschnitt 3.2 Reinigung und Desinfektion Maßnahmen der Händehygiene, Behandlung von Flächen und Gegenständen sowie Frequenz von Reinigungsmaßnahmen beschrieben. Der Rahmenhygieneplan enthält neben Maßnahmen der Basishygiene auch Sondermaßnahmen beim Auftreten einzelner Fälle und kleinerer Häufungen von Infektionskrankheiten.
- Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.
- Die Husten- und Niesetikette ist zu beachten und einzuhalten.
- Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist derzeit zu vermeiden.
- Die genutzten Räume sollten häufig gründlich gelüftet werden.
- Alle Gelegenheiten zum Aufenthalt im Freien sollten genutzt werden.
- Sollte das Abstandsgebot nicht eingehalten werden können, ist ggf. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Schülern mitzubringen. Auf den sachgerechten Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung (Auf- und Absetzen, kein Manipulieren während des Tragens) ist durch die Einrichtung hinzuweisen.
- Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
- Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.
- Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter ist auch in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Bei Laufsport ist der Mindestabstand hintereinander zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km / h ungefähr 5 m und für Läufer mit 14,4 km / h ca. 10 m.
- Enge Bereiche sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
- Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.